Fälligkeit des Arbeitsentgelts: Was ist zu beachten
Die Grundlagen der termingerechten Entlohnung
Erst die Arbeit, dann der Lohn: Die Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers ist es, den Arbeitnehmer für dessen geleistete Arbeit zu vergüten. Doch wann genau ist der Lohn zu zahlen? Was sieht der Gesetzgeber vor, gibt es einen spätmöglichsten Termin? Das Wichtigste zum Thema im Überblick.
Allgemeine Regelungen zur Fälligkeit des Entgelts
Die gesetzliche Grundlage für die Fälligkeit des Entgelts liefert § 614 BGB. Danach ist die Vergütung nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Wenn der Lohn nach Zeitabschnitten bemessen ist (meistens nach Monaten), dann ist er nach dem Ablauf der jeweiligen Zeitabschnitte zu zahlen.
Da verschiedene gesetzliche Sonderregelungen (HGB, GewO und BBiG) und Tarifverträge, Arbeitsverträge oder Betriebsvereinbarungen zu beachten sind, hat § 614 BGB aber praktisch kaum noch eine Bedeutung. Zu beachten ist: In Unternehmen mit Betriebsrat, hat dieser ein Mitbestimmungsrecht bei der Terminierung der Lohnzahlung.
Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitnehmer mit seiner Arbeit in Vorleistung treten muss, diese also vor Zahlung des Entgelts verrichten muss. Falls der Arbeitgeber nach der Fälligkeit nicht zahlen sollte, hat der Arbeitnehmer aber ein Recht auf Zurückbehaltung seiner Arbeitsleistung.
Bis wann ist der Lohn spätestens zu zahlen?
Auch das Mindestlohngesetz sieht eine Regelung dafür vor, wie lange der Arbeitgeber die Zahlung des Lohns hinauszögern darf: Nach § 2 MiLoG muss der Lohn bis spätestens am letzten Bankarbeitstag des Folgemonats gezahlt worden sein. Bei Arbeitszeitkonten gelten allerdings Ausnahmen von der üblichen Fälligkeit. So sind nach § 2 Abs. 2 Satz 1 MiLoG die auf einem Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden spätestens innerhalb von 12 Kalendermonaten nach ihrer monatlichen Erfassung auszugleichen.
Prinzipiell gilt: Das Gehalt ist am ersten Tag des folgenden Monats fällig. Dem Verspäten von Lohnzahlungen sind Grenzen gesetzt: Ein Hinauszögern über den 15. des Folgemonats ist laut Rechtsprechung des LAG Baden-Württemberg für den Arbeitnehmer unzumutbar. Der 15. Ist demnach der spätmöglichste Zeitpunkt, zumindest wenn zuvor kein Abschlag gezahlt wurde.
Welche Sanktionen drohen bei Verzug?
Gerät der Arbeitgeber in Zahlungsverzug, sind verschiedene Konsequenzen möglich: Der Arbeitgeber kann zu einer Schadenersatzleistung oder zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet werden. Gegebenenfalls ist der Arbeitnehmer im Falle von Zahlungsverzug auch zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. Für den Arbeitgeber ist es in jedem Fall unabdingbar, die Zahlungsmoral aufrechtzuerhalten, denn nach dem Motto „Erst die Arbeit, dann kein Lohn“, wird kein Arbeitnehmer arbeiten wollen.