Bestimmte Entgeltunterlagen müssen seit dem 1. Januar 2022 elektronisch vorgehalten werden – das schreibt die Beitragsverfahrensordnung vor. Lange war nicht klar, wie das genau aussehen soll. Die zuständigen Spitzenorganisationen der Sozialversicherung bringen nun Licht ins Dunkel.
Bestimmte Entgeltunterlagen müssen seit 2022 elektronisch geführt werden
Arbeitgeber:innen sind verpflichtet, Entgeltunterlagen zu führen. Das ist wichtig, damit sie beim Betriebsprüfdienst der Rentenversicherung darlegen können, dass die Sozialversicherungsbeiträge der Beschäftigten korrekt berechnet und abgeführt wurden. Seit dem 1. Januar 2022 müssen manche Entgeltunterlagen elektronisch geführt werden. Darunter fallen z. B.:
Hinweis: Welche Unterlagen elektronisch geführt werden müssen, ist im Detail in § 8 Abs. 2 BVV in 19 Punkten geregelt.
Aufschub auf Antrag
Auf Antrag wird Aufschub bei der Umsetzung von Papier zu den elektronischen Entgeltunterlagen gewährt. Arbeitgeber können sich beim zuständigen Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung befreien lassen. Wird der Antrag bewilligt, haben Unternehmen bis 1. Januar 2027 Zeit zur Umstellung auf die elektronischen Entgeltunterlagen. Der Antrag kann formlos erfolgen, auch eine bestimmte Frist ist nicht vorgesehen. Somit kann der Antrag von Unternehmen noch vor der nächsten Betriebsprüfung gestellt werden.
Hinweis: Unterlagen müssen nicht nachträglich elektronisch vorgehalten werden. Die Führung von elektronischen Entgeltunterlagen gilt für alle Tatbestände und Ereignisse ab dem 1. Januar 2022 oder bei einem bewilligten Antrag auf Befreiung ab dem 1. Januar 2027.