18.09.2022

Telefonische Krankschreibung und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Sonderregelungen wegen Corona

Für die kommende Erkältungssaison sind wieder Krankschreibung per Telefon oder Videosprechstunde möglich. Wir informieren Sie, welche Voraussetzungen dafür gelten und zu welchen Entgeltfortzahlungen die Firmen verpflichtet sind.

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Telefonische Krankschreibung

Aufgrund einer weiteren drohenden Coronawelle ab Herbst hat der Gemeinsame Bundesausschuss beschlossen, dass sich Beschäftigte seit 4. August 2022 wieder eine telefonische Krankschreibung vom Arzt ausstellen lassen können. Das gilt für Mitarbeitende, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden oder eventuell an Corona erkrankt sind. Sie können eine Krankmeldung per Telefon für einen Zeitraum bis zu sieben Kalendertagen erhalten. Wer darüber hinaus noch nicht wieder gesund ist, kann telefonisch eine Verlängerung für weitere sieben Krankheitstage bekommen.

Diese Möglichkeit wurde geschaffen, um Arztpraxen und Patient:innen zu entlasten. Damit soll auch vermieden werden, dass hochansteckende Patient:innen in den Arztpraxen persönlich erscheinen und eventuell weitere Personen infizieren. Diese Regelung ist vorerst bis zum 30. November 2022 befristet. Die bisherige Regelung war Ende Mai ausgelaufen.

Krankschreibung per Videosprechstunde

Bietet der Hausarzt auch eine Videosprechstunde an, können sich Patient:innen auch per Telemedizin für bestimmte Krankheiten krankschreiben lassen. Das gilt allerdings nur bei Krankheiten, die keine körperliche Untersuchung voraussetzen, z. B. Erkältungen oder Migräne. Persönlich bekannte Patient:innen können sich eine Krankschreibungsfrist von sieben Kalendertagen ausstellen lassen. Neue Patient:innen dürfen nur für drei Kalendertage eine Krankmeldung bekommen.

Per Videosprechstunde sind aber bislang keine Folgekrankschreibungen möglich. Das gilt nur, wenn die Erstkrankschreibung aufgrund einer persönlichen Untersuchung ausgestellt wurde.

Krank oder arbeitsunfähig? Wo liegt der Unterschied?

Wenn Beschäftigte krank werden, kann es sein, dass sie gleichzeitig auch arbeitsunfähig werden. Die Arbeitsunfähigkeit ist nicht bei jeder Krankheit automatisch gegeben, sondern hängt auch von der Art der Tätigkeit ab. Bei einem Bänderriss können Mitarbeiter:innen vermutlich nicht im Verkauf arbeiten, im Homeoffice kann eine Bürokraft hingegen ihre Arbeit wahrscheinlich weiterhin ausführen. Somit ist nicht die Krankheit selbst, sondern eine mit ihr verbundene Arbeitsunfähigkeit der Grund, warum Beschäftigte ausfallen.

Pflichten der Mitarbeitenden und Pflichten der Unternehmen

Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit haben die Beschäftigten eine Informationspflicht gegenüber dem Unternehmen. Mitarbeitende müssen den Betrieb umgehend über ihre Arbeitsunfähigkeit informieren, beispielsweise indem sie bei der Personalabteilung anrufen. Sind Arbeitnehmer:innen länger als drei Kalendertage arbeitsunfähig, sind sie verpflichtet, spätestens am vierten Kalendertag die vom Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgebenden abzugeben. Die Personalabteilung kann auch eine frühere Aushändigung einfordern. Die Arbeitnehmer:innen müssen jedoch keine Auskünfte zur Art der Erkrankung machen – außer in bestimmten Ausnahmefällen, z. B. bei einer ansteckenden Krankheit wie einer Covid-Infektion, die Maßnahmen zum Schutz der Kolleg:innen erfordern.

Sobald Arbeitnehmer:innen länger als vier Wochen in einem Unternehmen angestellt sind, sind Unternehmen zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Die maximale Dauer der Entgeltfortzahlung aufgrund derselben Krankheit beträgt sechs Wochen. Geht die Arbeitsunfähigkeit insgesamt über die sechs Wochen hinaus, erhalten die Mitarbeitenden anstelle des Arbeitslohns von nun an Krankengeld von der Krankenkasse.

Wichtig: Löst eine andere Erkrankung eine erneute Arbeitsunfähigkeit aus, ist das Unternehmen wiederum zur Entgeltfortzahlung von bis zu sechs Wochen verpflichtet.

Ausnahmen, die die 6-Wochen-Grenze außer Kraft setzen: Sind Arbeitnehmer:innen nicht sechs Monate am Stück aufgrund der betreffenden Krankheit arbeitsunfähig gewesen, muss die Entgeltfortzahlung wiederaufgenommen werden. Oder liegt ein ganzes Jahr zwischen dem Beginn der erstmaligen Arbeitsunfähigkeit und der erneuten Arbeitsunfähigkeit (aufgrund derselben Erkrankung), ist die Entgeltfortzahlung ebenfalls wieder zu leisten.

Rechte der Arbeitgebenden bei Selbstverschulden und Fremdverschulden

Unternehmen haben das Recht die Entgeltfortzahlung zu verweigern, wenn der:die Mitarbeiter:in die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet hat. Das kann z. B. bei eskalierter Gewaltausübung (Schlägereien) oder bei riskanten Sportarten (Kickboxen, Bungee-Jumping) der Fall sein. Wenn hingegen eine dritte Partei die Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeitenden verschuldet hat (z. B. bei einem Verkehrsunfall), kann dem Arbeitgebenden Schadenersatz zugesprochen werden. Bei einer solchen Sachlage muss der Mitarbeitende seiner Informations- und Mitwirkungspflicht nachkommen.

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