Elterngeld in der Corona-Krise

Diese Änderungen gelten

Eltern trifft es schwer in der Corona-Krise. Sie müssen sich um den Nachwuchs kümmern, gleichzeitig im Homeoffice arbeiten oder sind in systemrelevanten Berufen tätig und müssen mehr arbeiten als sonst. Andere sind belastet durch Kurzarbeit oder Freistellung.

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Elterngeld als Hilfe für Familien

Mütter und Väter erhalten nach der Geburt ihres Kindes Elterngeld, wenn sie ihre Arbeitszeit deutlich verringern oder ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen. Berechnet wird das Elterngeld aus dem Durchschnitt des Nettoeinkommens der letzten 12 Monate (vor der Geburt des Kindes). Es ersetzt mindestens 65 % des Nettoeinkommens und wird für maximal 14 Monate gezahlt.

Durch das ElterngeldPlus können Eltern seit 2015 den Erhalt von Elterngeld flexibler gestalten, wenn sie in Teilzeit in ihrem Job arbeiten möchten. Unter Umständen kann das Elterngeld so auf bis zu 28 Monate gestreckt werden und durch Partnerschaftsbonus, Mehrlingszuschlag oder Geschwisterbonus erhöht werden. Weitere Infos finden Sie auf der Seite des Bundesfinanzministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Coronabedingte Gesetzesänderung

Der Bundesrat hat im Mai 2020 ein Gesetz beschlossen, das Nachteile für Eltern aufgrund der Corona-Lage verhindert. Konkret betrifft dies folgende Bereiche:

  • Systemrelevante Branchen: Arbeiten Eltern in systemrelevanten Berufen, ist es für sie möglich, die Elterngeldmonate aufzuschieben. Die Monate können auch nach dem 14. Lebensmonats des Kindes, spätestens bis zum Juni 2021 in Anspruch genommen werden. Ein weiteres Kind hat keinen Einfluss auf die Höhe des Elterngelds – es verringert sich also nicht.

  • Partnerschaftsbonus: Befinden sich beide Elternteile in Teilzeit (oder sind Alleinerziehend) steht ihnen ein Partnerschaftsbonus zu. Dieser Bonus bleibt weiter bestehen, auch wenn Eltern aufgrund von Corona mehr oder weniger arbeiten als ursprünglich vorgesehen.

  • Einkommensersatzleistungen: Erhalten Eltern während der Corona-Pandemie Einkommensersatzleistungen, wie z. B. Kurzarbeitergeld, mindern diese das Elterngeld nicht. Werdende Eltern können Nachteile bei der Elterngeldberechnung ausgleichen, indem diese Monate aus der Berechnung herausgenommen werden.

Die Änderungen werden rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten. Eine Übersicht, was die Änderungen im Einzelfall bedeuten, finden Sie auf der Seite des Bundesfamilienministeriums.

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