Das gilt 2021 für Saisonarbeiter
Was Sie über Einreisebestimmungen & Arbeitsschutz wissen müssen
Kurz vor dem Start der neuen Erntesaison gilt es, sich über die neusten Bestimmungen für ausländische Erntehelfer zu informieren. Wir zeigen, was Sie rund um Einreisebestimmungen, Arbeitsschutz und Quarantäneregelungen wissen müssen.
Saisonarbeitskräfte können aus den meisten Ländern ohne Probleme nach Deutschland einreisen. Wer allerdings aus einem Risikogebiet mit erhöhtem Infektionsrisiko einreist, muss spätestens 48 Stunden nach der Einreise einen negativen Coronatest (PCR-Test oder ein Antigen-Schnelltest) nachweisen.
Strengere Regeln gelten jedoch für Hochinzidenz- und Virusvariantengebiete, um die schnelle Verbreitung neuer Virusvarianten zu vermeiden. Hier müssen die Saisonarbeiter schon vor der Einreise ein negatives Testergebnis vorlegen, das nicht älter als 48 Stunden sein darf. Diese Liste der Virusvarianten- und Hochinzidenzgebiete wird fortlaufend aktualisiert. Die Kosten für die Tests müssen die Saisonarbeiter selbst oder die Arbeitgeber bezahlen.
Die Saisonkräfte müssen ihre Einreise beim Bundesministeriums für Gesundheit elektronisch anmelden und den Nachweis über die Anmeldung bei Einreise mit sich führen. Busunternehmen, die z. B. Sammeltransporte organisieren, sind verpflichtet diesen Anmeldenachweis zu kontrollieren.
Unterschiedliche Quarantäneregelungen für eingereiste Saisonarbeiter
Der Bund sieht vor, dass Saisonarbeiter aus Risiko- oder Hochrisikogebieten, die für mindestens drei Wochen für die Saisonarbeit anreisen, unter strengen Schutzmaßnahmen (Arbeitsquarantäne) bereits unmittelbar nach der Einreise arbeiten dürfen. Nach dem fünften Tag kann diese Quarantäne durch einen negativen Coronatest abgekürzt werden. Bei der Einreise von Saisonarbeitskräften aus sogenannten Virusvarianten-Gebieten gilt die Möglichkeit der Arbeitsquarantäne nicht. Stattdessen greift hier die Allgemeine Absonderungspflicht für den Zeitraum von zehn Tagen. Innerhalb dieser zehn Tage darf nicht gearbeitet werden. Jedoch kann auch in diesen Fällen die Absonderung durch das Vorlegen eines Negativtests, der ab dem fünften Tag nach der Einreise durchgeführt worden ist, verkürzt werden. Im Anschluss kann die Arbeit unverzüglich aufgenommen werden.
Wichtiger Hinweis: Die Bundesländer regeln die jeweiligen Quarantänebestimmungen teilweise aber unterschiedlich und die Verordnungen können von der Musterverordnung des Bundes abweichen. Arbeitgeber sollten daher die Regelung für ihr Bundesland auf den Internetseiten der jeweiligen Landesregierungen prüfen.
Schutzmaßnahmen und Unterbringung vor Ort
Die Saisonarbeiter müssen vom Arbeitgeber bestmöglich vor einer Corona Infektion geschützt werden. Um Infektionsketten zu unterbrechen, sollen feste Arbeits- und Wohngruppen gebildet werden. Mehrbettzimmer in Sammelunterkünften dürfen nur zur Hälfte und von Personen einer Arbeitsgruppe belegt werden. Bei der Arbeit sollen die Abstandsregeln eingehalten und ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Zudem sind Hygienekonzepte erforderlich.
Regelung zur kurzfristigen Beschäftigung
Im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung ist die Beschäftigung von Saisonarbeitern versicherungs- und beitragsfrei. Dies gilt, wenn der Saisonarbeiter während einer 5-Tage- Arbeitswoche maximal 3 Monate am Stück eingesetzt wird oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr angestellt ist.
Hinweis: Voraussetzung ist allerdings, dass Saisonarbeiter die Aushilfstätigkeit nicht berufsmäßig ausüben. Arbeitgeber sollten daher unbedingt Vorbeschäftigungen erfragen und mittels eines Einstellungsfragebogens dokumentieren. Dieser Fragebogen sollte auf jeden Fall bei den Lohnabrechnungsunterlagen aufbewahrt werden.
Minijob & Mehrarbeit
Ein Minijobber darf in seinem 450-Euro-Job vorübergehend mehr arbeiten, wenn mehr Arbeit anfällt. Dies kann zum Überschreiten der monatlichen Verdienstgrenze von 450 Euro führen und damit auch der Jahresverdienstgrenze von 5.400 Euro. Trotzdem liegt nicht automatisch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor. Ein Minijob bleibt bestehen, wenn der höhere Verdienst „gelegentlich und nicht vorhersehbar“ gezahlt wird. Die Höhe des Verdienstes spielt keine Rolle. Eine betragsmäßige Obergrenze für das Überschreiten gibt es also nicht.
Als „gelegentlich“ wird grundsätzlich ein Zeitraum von bis zu 3 Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres angesehen.
Wichtig: Das Überschreiten der Entgeltgrenze muss gelegentlich und unvorhersehbar sein und darf nicht im Voraus vereinbart sein. Eine „unvorhergesehene Überschreitung“ kann sich dann ergeben, weil z. B. in der Landwirtschaft mehr Arbeit anfällt, andere Arbeitnehmer erkrankt sind oder unter Quarantäne stehen.
Minijob & Kurzarbeit im Hauptjob
Wenn ein Arbeitnehmer in seiner Hauptbeschäftigung in Kurzarbeit ist, darf er bei einem anderen Arbeitgeber einen Minijob annehmen. Die Beschränkung auf systemrelevante Berufe wurde aufgehoben, Kurzarbeiter können jetzt einen neuen Minijob in allen Berufen aufnehmen. Der Verdienst aus dem Minijob wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Dies gilt unabhängig davon, ob der Minijob schon vor Beginn der Kurzarbeit bestanden hat oder erst danach neu aufgenommen wurde.
Diese gelockerten Regelungen waren ursprünglich bis Ende 2020 befristet. Mit dem am 20. November 2020 beschlossenen Beschäftigungssicherungsgesetz wurde die Regelung bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.