12.02.2019

Das dritte Geschlecht:

Vorsicht bei Stellenausschreibungen
„Divers“ gilt auch für Personaler

Worauf bisher vor allem gendersensible Menschen geachtet haben, wurde nun auch vom Gesetzgeber bestätigt: Die dritte Geschlechtsoption. Mit ihrer Aufnahme in das Geburtenregister ändert sich auch für das Arbeitsrecht einiges. Recruiter müssen fortan aufpassen.

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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts mit Folgen für das Arbeitsrecht

Das Bundesverfassungsgericht hatte im Oktober 2017 einen kontroversen Beschluss erlassen: Der Bundestag wurde aufgefordert das bisherige Personenstandrecht um ein drittes Geschlecht zu erweitern. Die bisherige Regelung werteten die Karlsruher Richter als Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht und das Diskriminierungsverbot. Dem kam der Bundestag Endes 2018 entgegen und beschloss die gesetzliche Verankerung eines dritten Geschlechts. Seit dem 1. Januar 2019 ist es möglich, sich als „divers“ eintragen zu lassen.

Die arbeitsrechtlichen Folgen des Beschlusses sind nun genau so divers wie das neue Personenstandrecht. Ob Kleiderordnung, sanitäre Räume oder Anreden im dienstlichen Kontext – Herausforderungen warten an jeder Ecke. Handfeste Folgen eines Beharrens auf dem binären Geschlechtermodell drohen besonders bei Stellenausschreibungen: Arbeitssuchende können ab sofort unter Berufung auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts und mit Verweis auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz klagen, wenn in einer Stellenanzeige nur zwei Geschlechter genannt werden.

In vielen Stellenanzeigen fehlt das dritte Geschlecht bislang noch

Dieses Risiko scheint sich allerdings noch nicht in allen Personalabteilungen herumgesprochen zu haben. Laut einer Ende Januar 2019 veröffentlichten Studie der Meta-Jobsuchmaschine Adzuna ignoriert fast jede zweite Stellenanzeige das dritte Geschlecht. Von 625 000 Stellenangeboten, die auf der Seite inseriert sind, nennen nur 55% das dritte Geschlecht.

Verhältnismäßig genderkonform ist Ostdeutschland: Sachsen und Thüringen führen die Liste der „diversen“ Bundesländer mit jeweils rund 60% angepassten Stellenanzeigen an. Schlusslicht ist Schleswig-Holstein mit knapp 50%. Die fortschrittlichste Branche ist die Logistikbranche, dicht gefolgt vom Handelssektor. Hier finden sich in rund zwei Dritteln aller Stellenanzeigen das dritte Geschlecht, während im Gesundheitswesen nur knapp jede zweite Anzeige drei Geschlechter nennt.

Gendergerechte Schreibweise auf verschiedene Art möglich

Um Stellenausschreibungen in Zukunft rechtssicher zu gestalten, sollte neben der Formulierung des Jobtitels die Ergänzung (m/w/d) oder (m/w/i) stehen, für divers bzw. inter. Alternativ kann der Stellentitel im generischen Maskulin formuliert werden oder die Anzeige geschlechtsneutral gehalten werden. Eine weitere Möglichkeit ist es, durch die Verwendung des „*“-Zeichens das dritte Geschlecht miteinzubeziehen, also zum Beispiel „Personalleiter*In“.

Welche Schreibweise sich durchsetzt und auf welche weiteren Herausforderungen sich Unternehmen noch einstellen müssen, wird letztlich die Zukunft zeigen. Wichtig ist, sich dem Thema drittes Geschlecht und dessen Implikationen schon jetzt planerisch und mit Änderungsbereitschaft zu nähern.

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