Coronavirus: Was Unternehmen beachten sollten
Fürsorgepflicht und Maßnahmen im Notfall
Die Zahl der Infektionen ist hoch, und die Angst vor einer Ansteckung in den Betrieben nimmt wieder zu. Doch wie verhalten sich Arbeitgeber:innen richtig und welche Maßnahmen müssen sie ergreifen? Der Beitrag zeigt, wie Unternehmen angemessen reagieren.
Pflichten des Arbeitgebers
Im Rahmen ihrer arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht müssen Arbeitgeber:innen alles dafür tun, dass die Gefahr einer Infizierung im Betrieb möglichst gering bleibt. Steht kein Mitarbeitender unter Corona-Verdacht, genügt es zunächst die Mitarbeiter:innen über die Gefahren und allgemeine Schutzmaßnahmen zu informieren und aufzuklären, dazu gehört z.B.:
- über Hygieneregeln und Infektionsschutz aufklären, vorbeugende Maßnahmen erläutern und Mitarbeiter dazu anhalten die Regeln einzuhalten,
- über Infektionswege und Krankheitssymptome aufklären,
- Verhaltensregelungen aufstellen, z.B. über den Umgang mit Dienstreisen, Messebesuchen und Kontakten zu Kunden und Geschäftspartnern (z. B. auf Händeschütteln und Umarmungen zu verzichten),
- Dienstreisen in Risikogebiete absagen bzw. verschieben und Mitarbeiter über Reisewarnungen für Privatreisen informieren,
- Verhaltensanweisungen und Maßnahmen bei Infektionsverdacht veröffentlichen.
Um Infektionen gering zu halten, sollten ausreichend Seife, Desinfektionsmittel und evtl. Handschuhe bereitstehen. Für alle Mitarbeiter:innen sollte klar sein: Wer sich krank fühlt oder Kontakt zu Infizierten hatte oder kürzlich in eines der Risikogebiete gereist ist, soll zu Hause bleiben. Zudem dürfen Unternehmen ihre Mitarbeiter:innen nicht geschäftlich in Gebiete schicken, vor denen das Außenministerium ausdrücklich warnt.
Mit dem Inkrafttreten des neuen Infektionsschutzgesetzes am 24. November 2021 gilt u. a:
- 3G-Regel am Arbeitsplatz (geimpft, genesen oder getestet),
- Homeoffice-Pflicht, wo immer es möglich ist,
- Pflicht zum Angebot von wöchentlich mind. Zwei kostenlosen Tests,
- Verlängerung der geltenden Corona-Arbeitsschutzverordnung bis 19. März 2022.
Solange es keine infizierten Mitarbeiter:innen gibt, geht der normale Betrieb weiter. Die Mitarbeiter:innen dürfen nicht einfach zuhause bleiben, sondern müssen zur Arbeit erscheinen. Arbeitgebende sind aber verpflichtet, Homeoffice zu ermöglichen, um das Infektionsrisiko durch Kontaktreduktion zu senken.
Hinweis: Zum Nachlesen: Die aktuellen Corona-Arbeitsschutzregeln in voller Länge finden Sie auf den Seiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, die geltende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung können Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales herunterladen.
Was sollten Arbeitgeber bei konkretem Corona-Verdacht tun?
Bei einen konkreten Verdachtsfall (nach derzeitigem Stand z. B. Symptome UND Kontakt zu Infiziertem ODER Besuch eines Risikogebiets) müssen Arbeitgebende dies melden und das zuständige Gesundheitsamt darüber informieren. Mit dem Gesundheitsamt wird geklärt, wie mit der Situation im Betrieb weiter umzugehen ist. Der Arbeitgebende oder die mutmaßlich erkrankte Person sollte sich zunächst in einem getrennten Raum aufhalten, umgehend einen Arzt oder Ärztin kontaktieren und sich auf eine Infektion testen lassen. Alle Kontaktpersonen im Betrieb sollten sich ebenfalls isolieren und schnellstmöglich auf eine Infektion testen lassen.
Die Unternehmen sollten die Belegschaft stets über die aktuelle Situation aufklären und auf verlässliche Quellen hinweisen.
Was passiert bei bestätigten Infektionen?
Hat sich die Infektion bestätigt, wird das Gesundheitsamt aufgrund des Infektionsschutzes aktiv. Die Behörde entscheidet darüber, ob Beschäftigungsverbote ausgesprochen werden, Mitarbeiter:innen in Quarantäne geschickt werden oder gar der ganze Betrieb vorübergehend geschlossen werden muss. Die Behörde kann zudem weitere Informationen über Kontaktpersonen einholen, um bei diesen evtl. weitere Untersuchungen und Quarantäne-Maßnahmen anzuordnen.
Hinweis:
Über die arbeitsrechtlichen Auswirkungen der Coronavirus-Krise informiert auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Weitere Informationen zum neuen Kurzarbeitergeld erhalten Sie auf unseren Website.