SP_Data - Zukunft HR

Beschimpfungen am Arbeitsplatz

Geschrieben von SP_Data Zukunft HR | 05.04.23 09:46

Wenn die Harmonie verloren geht

Unter Kolleg:innen geht es nicht immer harmonisch zu. Denn wo Menschen eng miteinander arbeiten, kommt es auch immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten. Das ist an sich auch in Ordnung. Problematisch wird es allerdings, wenn es zu Beschimpfungen am Arbeitsplatz kommt.

Was zählt als Beschimpfung am Arbeitsplatz und was nicht?

Grundsätzlich gilt: Nicht jede negative Aussage ist per se eine Beleidigung. Gemäß § 185 StGB liegt eine Beleidigung dann vor, wenn die Ehre des Betroffenen durch eine Äußerung angegriffen oder verletzt wurde.

Das können sowohl Gesten wie der ausgestreckte Mittelfinger als auch verbale Beschimpfungen sein. Wichtig: Nicht das Empfinden des Empfängers ist ausschlaggebend, ob es sich um eine Beleidigung handelt, sondern die objektive Einschätzung von Dritten.

Beschimpfungen am Arbeitsplatz müssen außerdem von bloßen Unhöflichkeiten abgegrenzt werden. Darunter fallen Äußerungen, die keinen subjektiven Charakter haben, sondern eine Maßnahme an sich kritisieren.

Fristlos kündigen nach einer Beschimpfung?

Für Arbeitgeber:innen ist es immer eine Einzelfallentscheidung, was nach einer Beschimpfung am Arbeitsplatz passiert. Sie sollten deshalb stets abwägen, warum eine Beleidigung ausgesprochen wurde und wie sie innerhalb des Gesamtkontextes zu werten ist.

Grundsätzlich können Sie eine Beleidigung am Arbeitsplatz immer mit einer Abmahnung ahnden. Im schlimmsten Fall dürfen Sie sogar eine fristlose Kündigung aussprechen. Dazu sollten Sie aber unbedingt mit einem Anwalt Rücksprache halten. Schließlich muss die Kündigung vor Gericht Bestand haben.

Diese Beschimpfungen endeten vor Gericht

Die Aussage „Soziales Arschloch“ zum Chef bedeutete für einen Mitarbeiter nach 23 Jahren das Ende seiner Anstellung. Auch wenn er sich zunächst auf seine Meinungsfreiheit berief, wertete das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein dies als erhebliche Ehrverletzung für den Chef. Eine vorherige Abmahnung war somit nicht notwendig und die fristlose Kündigung wirksam (AZ: 3 Sa 244/16).

Nachdem ein Arbeitnehmer ohne Erlaubnis den Dienstkopierer genutzt hat, um Plakate für die Personalratswahl zu drucken, und sich geweigert hatte, für die Kosten aufzukommen, eskalierte der Streit am Telefon. Die an den Chef gerichtete Äußerung „Ich stech‘ dich ab“ wertete das Gericht als ernsthafte und nachhaltige Bedrohung. Auch hier war die fristlose Kündigung rechtmäßig (AZ: 7 Ca 415/15).

Zunächst das Gespräch suchen

In manchen Fällen kann eine Beschimpfung am Arbeitsplatz das Verhältnis der Beteiligten nachhaltig belasten. Arbeitgeber:innen sind dennoch gut beraten, vor einer Abmahnung zunächst beide Seiten anzuhören und versuchen, die Angelegenheit diplomatisch zu lösen. Handelt es sich um eine einmalige, unüberlegte Aussage, ist diese womöglich auf eine private Ursache zurückzuführen und nicht als böswillige Beleidigung gemeint.