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Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit?

Geschrieben von SP_Data Zukunft HR | 03.09.18 13:07

Der EuGH entscheidet. Welche Folgen hat dieses Urteil?

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Fall eines Feuerwehrmanns entschieden, dass sein Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit zu werten ist. Dieses Urteil hat auch Folgen für andere Berufsgruppen, die innerhalb kürzester Zeit einsatzbereit sein müssen. Was das für Arbeitgeber in Deutschland bedeutet und wie der konkrete Fall aussah, lesen Sie hier.

Bereitschaftsdienst zuhause

Ein belgischer Feuerwehrmann hatte geklagt, weil er eine Woche im Monat abends und am Wochenende Bereitschaftsdienste zuhause leisten muss. Seiner Ansicht nach seien diese Dienste als Arbeitszeit zu werten und entsprechend zu vergüten, da er innerhalb von acht Minuten auf der Wache sein muss und dadurch stark in seinen persönlichen Möglichkeiten eingeschränkt ist. Das belgische Arbeitsgericht fragte den EuGH an, der dem Feuerwehrmann Recht gab.

Für die Einordnung als Arbeitszeit ist es laut EuGH-Urteil entscheidend, dass der Arbeitnehmer sich an einem vom Arbeitgeber vorgeschriebenen Ort aufhalten muss – auch wenn dieser Ort das Zuhause des Arbeitnehmers ist. Da er innerhalb von acht Minuten einsatzbereit sein muss, hindere ihn der Bereitschaftsdienst eigene Tätigkeiten auszuüben. Darin sieht der EuGH auch den Unterschied zu anderen Arbeitnehmern, die während der Bereitschaft nur erreichbar sein müssen.

Mindestlohn auch für Bereitschaftsdienste

Die Entscheidung des EuGHs bindet auch andere nationale Gerichte, die ähnliche Fälle zu entscheiden haben. Es kann entsprechend Auswirkungen auf andere Berufsgruppen geben, die zuhause Bereitschaftsdienst leisten und innerhalb kurzer Zeit einsatzbereit sein müssen, wie z.B. Rettungssanitäter oder Pflegedienste.

Bei der Frage nach der angemessenen Vergütung von Bereitschaftsdiensten hat der EuGH allerdings an das belgische Arbeitsgericht zurückgegeben. Hier gelten jeweils nationale Regeln, nicht das EU-Recht. Im deutschen Arbeitsrecht ist für Bereitschaftsdienste der Mindestlohn vorgesehen. Das hat das Bundesarbeitsgericht 2016 in einem Urteil entschieden. Das bedeutet allerdings, dass die Vergütung von Bereitschaftsdiensten deutlich unter dem normalen Arbeitslohn liegen kann.