Die verheerenden Folgen des Starkregens in einigen Bundesländern haben deutschlandweit für Entsetzen gesorgt und vielerorts große Solidarität hervorgerufen. Menschen bieten Hilfe an und spenden an die betroffenen Regionen. Auch Arbeitgeber können betroffenen Mitarbeiter:innen Unterstützung anbieten. Lesen Sie, worauf Sie bei Beihilfen, Unterstützungen und Arbeitslohnspenden achten müssen.
Lohnsteuer für Beihilfen und Unterstützungen nach Hochwasser
Unter anderem in Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Bayern sorgte der heftige Regen für Überschwemmungen und Hochwasser mit dramatischen Folgen. Die Finanzverwaltungen der genannten Bundesländer gewähren nun Steuererleichterungen aufgrund der Schäden. Bei der Lohnsteuer gelten folgende Vereinfachungen:
Die genannten begünstigten Zuschüsse und Sachzuwendungen sind insgesamt nur bis zu einem Betrag in Höhe des Schadens steuerfrei und fließen in den steuerfreien Betrag von 600 Euro je Kalenderjahr mit ein.
Der Arbeitgeber muss die steuerfreien Leistungen im Lohnkonto aufzeichnen und dokumentieren, dass der oder die Mitarbeiter:in, der die Leistungen erhält, durch das Hochwasser zu Schaden gekommen ist.
Verzicht auf Arbeitslohn zugunsten Geschädigter
Arbeitnehmer:innen haben die Möglichkeit auf Teile ihres Lohns zugunsten zu Schaden gekommener Menschen zu verzichten. Verzichten Beschäftigte auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder eines angesammelten Wertguthabens auf einem Arbeitszeitkonto, bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außen vor. Dazu muss der Arbeitgeber dokumentieren, dass er folgende Verwendungsauflage erfüllt:
Alternativ kann der oder die Arbeitnehmer:in den Verzicht schriftlich erklären und das Schreiben zum Lohnkonto genommen werden. Dieser Teil des Arbeitslohns ist nicht in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben, kann allerdings vom Beschäftigten in der Einkommensteuererklärung nicht als Spende angegeben werden.
Wichtig: Steuerfreie Zuwendungen aus Arbeitsentgelt oder Wertguthaben, die Beschäftigte zugunsten von Naturkatastrophen in Deutschland leisten, zählen nicht zum sozialversicherungspflichtigen Entgelt. Wichtig ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass die Spende über den Arbeitgeber geleistet wird.
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