Unternehmen mit mehr als zwanzig Arbeitsplätzen pro Monat im Jahresdurchschnitt sind grundsätzlich dazu verpflichtet, 5% der Plätze mit Schwerbehinderten zu besetzen. Wer diese Pflichtarbeitsplätze nicht entsprechend besetzt, muss eine monatliche Ausgleichsabgabe bezahlen. Die Abgabe befreit jedoch nicht von der Pflicht, Schwerbehinderte zu beschäftigen.
Auch in speziellen Werkstätten für Menschen mit Behinderung gelten besondere Auflagen. Worauf Arbeitgeber und Entgeltabrechner bei der Beschäftigung von Menschen mit Behinderung achten müssen, lesen Sie hier.
Eine Behinderung liegt laut Sozialrecht vor, wenn jemand durch eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung über mehr als sechs Monate in der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt ist. Die Schwere wird durch den Grad der Behinderung, bzw. Schädigungsfolge ausgedrückt. Als schwerbehindert gelten Personen ab einem Grad der Behinderung (GdB) 50. Der Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft kann beim Versorgungsamt der Gemeinde gestellt werden. Auch starke Migräne oder Akne können beispielsweise zum GbB 50 führen.
Die Teilhabe behinderter Menschen ist im Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs geregelt. Inhalt und Ziel des Gesetzes ist es, behinderte Menschen in der gleichberechtigten Teilhabe und Selbstbestimmung zu fördern. Wo immer möglich, sollen Menschen mit Behinderungen an der Gesellschaft und möglichst auch am Erwerbsleben teilhaben können.
Schwerbehinderte sind nicht verpflichtet ihren Arbeitgeber über die Behinderung zu informieren. Nachteile dürfen sie durch eine Offenlegung jedoch nicht befürchten. Arbeitgeber sind im Gegenteil dazu verpflichtet, Menschen mit Behinderung zu fördern.
Ein Arbeitgeber ist verpflichtet, Schwerbehinderte einzustellen, wenn er im Jahresdurchschnitt monatlich 20 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigt. Bei genau 20 Mitarbeitern bedeutet das, dass ein Arbeitsplatz durch einen Schwerbehinderten besetzt werden muss. Ergeben sich bei Errechnung der Quote Bruchteile, wird je nach Unternehmensgröße auf- oder abgerundet. Unternehmen mit mehr als 20, aber weniger als 40 Mitarbeitern, können bei einer Bruchzahl abrunden. Bei 60 oder mehr Mitarbeitern, muss ab Bruchzahlen von 0,5 aufgerundet werden. Bei 30 Arbeitsplätzen ergibt sich beispielsweise eine Quote von 1,5. Da das Unternehmen weniger als 40 Mitarbeiter hat, kann hier abgerundet werden.
Wer die Quote nicht erfüllt, muss monatlich pro fehlendem behinderten Mitarbeiter eine Ausgleichsabgabe an das zuständige Integrationsamt entrichten. Die Abgabe ist auch dann fällig, wenn aus betrieblichen Gründen keine Schwerbehinderten beschäftigt werden können. Wer versucht, die Beschäftigung Schwerbehinderter mit der Ausgleichsabgabe bewusst zu umgehen, muss mit Bußgeldern rechnen.
Dazu müssen Unternehmen bis spätestens Ende März des Folgejahres eine Aufstellung zur Beschäftigung von Schwerbehinderten an die Bundesagentur für Arbeit schicken. Wurden Stellen nicht entsprechend besetzt, muss auch die Ausgleichsabgabe für das vergangene Jahr bis spätestens 31. März entrichtet werden.
Schwerbehinderte Mitarbeiter sollen ihren Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechend eingesetzt werden und Entwicklungsmöglichkeiten haben. Bedingt die Art oder Schwere der Behinderung, dass der Mitarbeiter nur in Teilzeit beschäftigt werden kann, müssen Arbeitgeber eine entsprechende Stelle bieten – es sei denn die Aufwendungen hierfür sind unverhältnismäßig oder unzumutbar.
Auf Verlangen können schwerbehinderte Mitarbeiter von Mehrarbeit freigestellt werden; Überstunden oder Schichtarbeit sind von ihnen aber grundsätzlich auch zu leisten. Besondere Regelungen gelten beim Urlaub und bei der Kündigung: Schwerbehinderten Mitarbeitern steht eine Woche Zusatzurlaub im Jahr zu, wenn sie nicht gleichgestellt sind. Außerdem genießen sie einen besonderen Kündigungsschutz. Um einen schwerbehinderten Mitarbeiter zu entlassen, müssen zunächst Betriebsrat, Schwerbehindertenvertretung und Integrationsamt der Kündigung zustimmen.
Menschen mit Behinderung, die in einer Werkstätte für Behinderte arbeiten, stehen in einem Arbeitsverhältnis und ihre Vergütung unterliegt dem Vorsteuerabzug. Ausgenommen sind nur Werkstätten, in denen die Beschäftigung überwiegend therapeutischen Charakter und soziale Zwecke hat. Das ist der Fall, wenn kein produktives Arbeitsergebnis erwartet und vielmehr die Anwesenheit des Mitarbeiters, unabhängig von seiner Leistung entlohnt wird.
Menschen mit Behinderung, die in anerkannten Werkstätten arbeiten, erhalten Arbeitsförderungsgelt als Zusatzleistung zum Arbeitsentgelt. Das Arbeitsförderungsgeld wurde am 1. Januar 2017 von 26 Euro auf 52 Euro monatlich erhöht. Unabhängig vom (meistens) geringen Entgelt, sind Beschäftigte einer Werkstätte kranken-, pflege- und rentenversichert. Die Versicherung wird nach den gleichen Vorschriften durchgeführt wie bei anderen versicherungspflichtigen Beschäftigten. Nur in der Arbeitslosenversicherung ist keine Versicherungspflicht vorgesehen, wegen der fehlenden Vermittelbarkeit bzw. dauerhaften Verfügbarkeit behinderter Menschen.
Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von behinderten Menschen, die in Werkstätten arbeiten, werden nach der tatsächlichen Gehaltshöhe berechnet. Allerdings gilt hier ein Mindestarbeitsentgelt in Höhe von 20 % der monatlichen Bezugsgröße (2018 = 609€). Die Beiträge sind vom Träger der Einrichtung und vom Beschäftigten jeweils zur Hälfte zu tragen, wenn das tatsächliche Entgelt dem Mindestentgelt entspricht oder höher liegt. Liegt es darunter, zahlt allein der Arbeitgeber die Beiträge.