Gilt eine Infektion mit dem Coronavirus als Arbeitsunfall, wenn die Möglichkeit besteht, sich bei der Arbeit angesteckt zu haben? Die Antwort des Sozialgerichts Konstanz ist ein klares Jein. Erfahren Sie hier mehr.
Mögliche Infektion am Arbeitsplatz: Die Ausgangslage
Häufig infizieren sich Mitarbeiter:innen bei der Arbeit mit dem Coronavirus, beim Kontakt mit Corona-positiven Kolleg:innen, Vorgesetzten oder Kund:innen. Aber handelt es sich dabei um einen Arbeitsunfall? Genau dies wollte eine Beschäftigte anerkannt wissen.
Geklagt hat eine Arbeitnehmerin, die als Büroangestellte beschäftigt ist. Im April 2021 hatte sie im Büro mit einem Leiharbeiter kurzzeitig Kontakt, der wenig später positiv auf das Coronavirus getestet worden war. Beide trugen OP-Masken. Sie selbst erkrankte drei Tage später, was sie mit einem positiven PCR-Test nachweisen konnte. Nach eigenen Angaben leidet sie noch heute unter den Langzeitfolgen und wollte daher die Infektion von ihrer Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall anerkannt wissen.
Coronainfektion kann Arbeitsunfall als Arbeitsunfall gelten
Vorweg: Das Gericht wies darauf hin, dass eine Coronainfektion grundsätzlich ein Arbeitsunfall sein kann. Denn die Gefahr einer Infektion mit dem Covid-19-Virus steigt durch die Kontakte am Arbeitsplatz. Darum spreche das zahlreiche Auftreten von Coronainfektionen in Deutschland grundsätzlich auch nicht dagegen, eine Infektion als Arbeitsunfall einzustufen.
Allerdings muss der:die Infizierte nachweisen, dass die Infektion tatsächlich bei der Arbeit erfolgt ist. Die Umstände müssen daher bei jedem Fall einzeln genau bewertet werden, um dies als Arbeitsunfall anerkennen zu können.
Wann gilt eine Coronainfektion als Arbeitsunfall?
Eine Coronainfektion gilt dann als Arbeitsunfall, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Infektion am Arbeitsplatz erfolgt ist. Im konkreten Fall der Büroangestellten war das nicht eindeutig möglich. Denn sie hatte im maßgeblichen Zeitraum Kontakt zu Familienmitgliedern und war einkaufen gewesen. Auch auf diesem Wege hätte die Infektion nach Ansicht des Gerichs erfolgen können. Die Klägerin konnte somit nicht eindeutig nachweisen, dass die Infektion tatsächlich am Arbeitsplatz erfolgt ist.
In der Begründung des Sozialgerichts Konstanz heißt es konkreter, dass die Unfallkausalität nicht nachgewiesen werden konnte, da in vergleichbarem Umfang zu den Kontakten am Arbeitsplatz Infektionsmöglichkeiten im privaten, unversicherten Bereich bestanden. Ebenso heißt es, dass in Lebensmittelläden ein ähnlicher, kurzzeitiger Kontakt mit Personen bestehe, wie die Arbeitnehmerin ihn auch zu dem infizierten Leiharbeiter gehabt hatte.