Die Corona-Krise wird mit hoher Wahrscheinlichkeit Kündigungen nach sich ziehen, denn viele Unternehmen sind zum Stellenabbau gezwungen. Wie sieht es dabei für Arbeitnehmer aus? Muss das Unternehmen eine Abfindung zahlen?
Vorweg sei gesagt: Arbeitnehmer haben i. d. R. keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. Oft zahlen Unternehmen diese freiwillig oder im Rahmen einer gerichtlichen Entscheidung.
Abfindungen sind Zahlungen, die ein Arbeitgeber nach vorausgegangener Kündigung bzw. dem Beschließen eines Aufhebungsvertrags leistet. Zu den Abfindungen zählen keine Sonderzahlungen für z. B. nicht abgegoltenen Urlaub oder Zahlungen, die als Ausgleich eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots fließen.
Bei einer Kündigung haben Arbeitnehmer laut Kündigungsschutzgesetz (KSchG) unter diesen Umständen einen Anspruch auf eine Abfindung:
Außerdem: Kündigt der Mitarbeiter aufgrund von vertragswidrigem Verhalten seitens des Arbeitgebers fristlos, hat er ebenfalls Anspruch auf eine Abfindung.
Viele Arbeitnehmer erhalten ohne konkretes Zutreffen der oben genannten Fälle eine Abfindung: Warum? Jeder Mitarbeiter kann gegen seine Kündigung vor dem Arbeitsgericht klagen. In diesem Fall kann auf das Unternehmen u. U. höhere Kosten zukommen, als eine Abfindung mit sich bringen würde. Darum kann es sich für Unternehmen lohnen, sich gleich für die Zahlung einer Abfindung zu entscheiden.
Die Höhe der Abfindung handeln Arbeitgeber und Arbeitnehmern (evtl. mit dem Betriebsrat) gemeinsam aus. Reicht der Mitarbeiter keine Kündigungsschutzklage ein und nimmt eine Abfindung in Anspruch, gilt nach § 1a KSchG:
Abfindungen sind einkommenssteuerpflichtig. Arbeitnehmer profitieren dabei von der Fünftelregelung. Das Finanzamt vergleicht hier die jährliche Einkommenssteuerlast ohne Abfindung und die Steuerlast, die sich aus dem Einkommen inkl. eines Fünftels der Abfindung ergibt. Diese Differenz wird mal fünf genommen und ergibt den zu versteuernden Betrag.