11.07.2019

Ab Juli höhere Verdienst­möglichkeiten für Midijobber

Neuer Übergangsbereich statt Gleitzone          

Midijobber dürfen ab Juli mehr Geld verdienen, ohne die vollen Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen. Künftig erwerben sie damit aber trotzdem die vollen Rentenansprüche. Mit der Reform sollen gezielt Geringverdiener entlastet werden.

NL 7_Midijobber_AdobeStock_91488026

Über 3,5 Millionen Beschäftigte mit geringem Einkommen sollen laut Bundesarbeitsministerium (BMAS) von dem neuen Übergangsbereich profitieren. Künftig dürfen Midijobber zwischen 450,01 und 1.300 Euro brutto verdienen, um in den Genuss der günstigeren Sozialabgaben zu kommen. Hier werden nur reduzierte Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung fällig. Neu ist, dass die Midijobber aber dennoch die vollen Rentenansprüche erwerben. Bislang lag die monatliche Obergrenze bei 850 Euro und Rentenansprüche konnten auch nur für die verminderten Beiträge erworben werden.

Wie berechnet sich der Sozialversicherungsbeitrag?

Statt der üblichen Beitragsbelastung (bei sozialversicherungspflichtigen Beiträgen ca. 21 % des Arbeitsentgelts) steigt die Abgabenlast für Midijobber oberhalb der 450 Euro-Grenze nicht abrupt, sondern progressiv an. Die Beitragsverteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgt für jeden Versicherungszweig getrennt in drei Schritten:


1. Der Sozialversicherungsbeitrag berechnet sich ausgehend von der reduzierten
    beitragspflichtigen Einnahme.
2. Der Arbeitgeberanteil errechnet sich vom tatsächlichen Arbeitsentgelt.
3. Für den Arbeitnehmeranteil wird der Arbeitgeberanteil vom Gesamtbeitrag abgezogen.

„Vorausschauende Betrachtung“ durch Arbeitgeber

Arbeitgeber müssen künftig bei betroffenen Arbeitnehmern das Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsbeginn und bei Gehaltsänderungen „vorausschauend betrachten“ und entscheiden, ob der Arbeitnehmer auch weiterhin mit seinem Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs liegt und er deshalb nur die verminderten Beiträge abführen muss.

Neue Melde-Kennzeichen

Beschäftigungen im Übergangsbereich bekommen ab 1. Juli 2019 das neue Kennzeichen „Midijob“. Die bestehenden Kennzeichen 0, 1 und 2 lauten dann:

0 = kein Arbeitsentgelt innerhalb der Grenzen des § 20 Abs. 2 SGB IV/Verzicht

1 = Arbeitsentgelt durchgehend innerhalb der Grenzen des § 20 Abs. 2 SGB IV

2 = Arbeitsentgelt sowohl innerhalb als auch außerhalb der Grenzen des § 20 Abs. 2 SGB IV

Hinweis: Fällt ein Arbeitnehmer ab 1. Juli 2019 erstmalig in den Übergangsbereich, muss der Arbeitgeber keine Ab- und Anmeldung vorgenehmen. Es genügt, wenn das Kennzeichen Übergangsbereich erst bei der nächsten anstehenden Entgeltmeldung (z. B. Jahresmeldung oder Unterbrechungsmeldung) gesetzt wird.

Neuer Call-to-Action

Neueste Beiträge

11.07.2019

Vier-Tage-Woche

Eine Schnapsidee? Die...

lesen
11.07.2019

Arbeitsunfähig im Ausland

Was ist zu tun? Gibt es hier auch...

lesen
11.07.2019

Änderungen in der Pflegeversicherung in Kraft

Neue Regeln, viel Aufwand Zum 1....

lesen
11.07.2019

Neues Gesetz für Familien

Die Familienstartzeit soll kommen...

lesen
SP_Data GmbH & Co. KG
Engerstraße 147
Herford
NRW
Telefon: 05221 9140 0

Amtsgericht Bad Oeynhausen HRA 3714, persönlich haftende Gesellschafterin:

SP_Data Verwaltungs GmbH, Amtsgericht Bad Oeynhausen, HRB 5300.

Geschäftsführer: Diplom-Wirtschaftsingenieur Stefan Post.

Impressum