Überwachung am Arbeitsplatz

Wie weit dürfen Arbeitgeber gehen?

„Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser“, lautet ein altes Sprichwort und so mancher Arbeitgeber richtet sich danach, auch wenn das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und seinen Mitarbeitern auf Vertrauen basieren sollte. Manchmal sprechen jedoch triftige Gründe für eine Überwachung. Was erlaubt ist und was nicht, erfahren Sie hier.

AdobeStock_304422660_Überwachungskamera

 

Videoüberwachung

Grundsätzlich gilt: Eine verdeckte Videoüberwachung ist nicht erlaubt – auch dann nicht, wenn es präventiv um den Schutz von Eigentum oder Rechtsgüter des Arbeitgebers vor unredlichen Arbeitnehmern geht. Genauso wenig darf der Arbeitgeber damit die Arbeitsleistung seiner Mitarbeiter kontrollieren.

Ausnahme: Besteht der Verdacht einer Straftat oder einer anderen schweren Vertragsverletzung ist die heimliche Videoüberwachung erlaubt – allerdings nur, wenn keine andere Möglichkeit zur Aufklärung besteht. Ausgenommen von dieser Regelung ist die Überwachung in Umkleidekabinen, Aufenthaltsräumen oder Toiletten.

Eine offene Kameraüberwachung am Arbeitsplatz ist dann rechtens, wenn sie einen legitimen Zweck verfolgt und auf die Überwachung hingewiesen wird, wie bspw. auf die Überwachung eines Verkaufsraumes, um Ware vor Diebstählen zu schützen. Die Überwachung darf Mitarbeiter jedoch nicht unter Beobachtungsdruck setzen.

 

Internetnutzung

Dienstliche E-Mails und dienstlich aufgerufene Websites dürfen kontrolliert werden. Ist die private Internetnutzung verboten, darf der Arbeitnehmer die Einhaltung des Verbots überwachen und auch private Mails des Arbeitnehmers kontrollieren, den Inhalt jedoch nicht lesen. Gilt kein (ausdrückliches) Verbot, sind private Mails des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber tabu. In jedem Fall ist es hilfreich und ratsam, die Regeln zur privaten Nutzung des Internets am Arbeitsplatz in einer Betriebsvereinbarung festzuhalten.

 

Telefon

Damit Telefonate abgehört werden dürfen, bedarf es einer betrieblichen Regelung oder einem Hinweis im Arbeitsvertrag. Der Mitarbeiter muss dieser Regelung am besten schriftlich zustimmen. Dafür muss allerdings auch die Erlaubnis beim Gesprächspartner eingeholt werden. Private Gespräche dürfen generell nicht abgehört oder gespeichert werden.

 

GPS

Moderne Technik macht vieles möglich, so auch die Überwachung mittels GPS. Standortdaten und Bewegungsdaten von Mitarbeitern dürfen jedoch nur unter strengen Voraussetzungen genutzt werden. Sie sind durch das Bundesdatenschutz- und das Telekommunikationsgesetz geschützt und eine GPS-Ortung ist daher nur nach vorheriger Einwilligung des Mitarbeiters möglich.

 

Fazit: Datenschutz versus Arbeitsplatzüberwachung

Arbeitsplatz- bzw. Mitarbeiterüberwachung geht immer mit einer Erhebung von Daten, vor allem personenbezogenen Daten, einher. Grundsätzlich bedeutet dies für Unternehmen, dass eine umfassende Aufklärung über die Form der Überwachung stattzufinden hat und die Einwilligung der Mitarbeiter zur Verarbeitung der Daten Voraussetzung für jegliche Überwachungsmaßnahmen ist. Gesetzliche Ausnahmeregelungen für die Arbeitsplatzüberwachung gelten dann, wenn z. B. der konkrete Verdacht einer durch den Mitarbeiter verübten Straftat besteht.

Neueste Beiträge

17.03.2020

Infaltionsausgleichsprämie

Letzter Aufruf: Bis Jahresende...

lesen
17.03.2020

Arbeitsrechtliche Grundlagen der Arbeitsdauer

Die Sache mit der Pause Das...

lesen
17.03.2020

Low Performer im Arbeitsleben

Ein Recht auf Faulheit? In vielen...

lesen
17.03.2020

Bundesarbeitsgericht: Erreichbarkeit nach Feierabend kann rechtens sein

Neues Urteil des BAG Nach der...

lesen
SP_Data GmbH & Co. KG
Engerstraße 147
Herford
NRW
Telefon: 05221 9140 0

Amtsgericht Bad Oeynhausen HRA 3714, persönlich haftende Gesellschafterin:

SP_Data Verwaltungs GmbH, Amtsgericht Bad Oeynhausen, HRB 5300.

Geschäftsführer: Diplom-Wirtschaftsingenieur Stefan Post.

Impressum