Was Sie zur Künstlersozialabgabe wissen müssen

Auch für Webdesigner kann die KSA fällig werden

Seit 1983 genießen auch selbstständige Künstler und Publizisten den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung. Über die Künstlersozialabgabe (KSA) werden derzeit rund 190.000 Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Unser Beitrag informiert Sie darüber, wer als Künstler gilt, wer die Beiträge aufbringen muss und was Sie bei der Entrichtung der Künstlersozialabgabe beachten müssen.

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Wer gilt als Künstler oder Publizist?

In der Künstlersozialkasse werden nur selbstständige Künstler und Publizisten erfasst, die damit dauerhaft ihren Lebensunterhalt verdienen, wie z.B. Berufsmusiker, Schauspieler, Maler, Bildhauer, Designer, Schriftsteller, Journalisten oder Personen, die andere in diesen Sparten ausbilden. Um als Künstler anerkannt zu werden, stellt der Gesetzgeber allerdings keine hohen qualitativen Ansprüche an die freie schöpferische Gestaltung. Zudem muss der Künstler hauptsächlich im Inland tätig sein und darf maximal einen Arbeitnehmer selbst beschäftigen. Wer wie ein Unternehmer agiert, gewisse Mindestverdienstgrenzen nicht erreicht oder schon im Rentenalter ist, gilt ebenfalls nicht als Künstler.

Wer muss die Künstlersozialabgabe entrichten?

Abgabepflichtig sind die klassischen Verwerter künstlerischer Tätigkeiten und Unternehmen, die mit der künstlerischen Leistung Umsatz erzielen, wie z.B. Verlage, Presseagenturen, Bilderdienste, Theater, Orchester, Werbe- und PR-Agenturen oder Museen.

Aber auch Firmen, die gelegentlich Aufträge für die eigene Werbung bzw. Öffentlichkeitsarbeit vergeben, müssen die KSA bezahlen. Dazu zählen z.B. in Auftrag gegebene Image- und Produktwerbungen, Konzerte, Pressekonferenzen oder Broschüren, Flyer, Videos und Webtexte. Für die Pflicht zur KSA-Abgabe genügt es, wenn mindestens einmal jährlich ein solcher Auftrag vergeben wird oder – wenn die Zeitintervalle größer sind – weitere Folgeaufträge absehbar sind.

Zudem gibt es eine Generalklausel: Wer pro Jahr mehr als drei Veranstaltungen mit selbstständigen Künstlern/Publizisten organisiert und damit Einnahmen erzielt, muss ebenfalls die Abgabe entrichten. Ausgenommen sind nicht-kommerzielle Auftraggeber oder Vereine, die Künstler für eine Veranstaltung oder Privatfeier buchen.

Wieviel Künstlersozialabgabe muss bezahlt werden?

Derzeit beträgt der Künstlersozialabgabesatz 4,2 % und wird als Umlage erhoben. Die Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr gezahlten Entgelte für Künstler und Publizisten. Die Künstler müssen nur etwa die Hälfte ihrer Beiträge selbst tragen, die andere Beitragshälfte finanziert sich durch einen Bundeszuschuss (20 %) und der Abgabe der Unternehmen, die ihre Leistungen verwerten (30 %).

Abgabepflichtige Unternehmen müssen sich selbst bei der Künstlersozialkasse (KSK) registrieren und bis zum 31. März die bezahlten Künstlerentgelte des Vorjahres melden. Diese Meldepflichten werden z.B. auch bei Betriebsprüfungen genau überwacht. Wird die Abgabepflicht rückwirkend festgestellt, drohen umfangreiche Nachzahlungen.

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