17.05.2018

Möglichkeiten bei steuerfreien Zuschüssen

Altersvorsorge und Kinderbetreuung – diese Möglichkeiten gibt es

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz schafft neuen Spielraum bei steuerfreien Arbeitgeberzuschüssen und soll insbesondere die betriebliche Altersvorsorge attraktiver machen. Auch Arbeitnehmer mit geringem Einkommen sollen dabei von Förderungen profitieren. Das neue Gesetz beschränkt sich jedoch nicht nur auf die Altersvorsorge. Arbeitgeber können sich auch an den Kosten der Kinderbetreuung beteiligen. Lesen Sie hier, wie Jung und Alt von steuerfreien Zuschüssen profitieren können.

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Formen der betrieblichen Altersvorsorge

Bei der betrieblichen Altersvorsorge gibt es verschiedene Möglichkeiten. Man unterscheidet zwischen den folgenden:

  • Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds sind die Methoden, die heute am häufigsten gewählt werden. Sie sind steuerrechtlich sehr ähnlich, unterscheiden sich aber in einigen Punkten wie beispielsweise der Übertragbarkeit bei Arbeitgeberwechsel. Seltener finden sich aber auch andere Formen der bAV.

  • Die Direkt- oder Pensionszusage ist für Arbeitgeber eine heikle Angelegenheit. Sie wird nur vom Arbeitgeber bedient und führt für viele Unternehmen zu angehäuften Rentenzusagen, die sie kaum noch bewältigen können. Die Zahlungen des Arbeitgebers sind dabei in vollem Umfang steuer- und sozialversicherungsfrei. Leistungen, die durch eine Entgeltumwandlung zustande kommen, sind bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung frei.

  • Unterstützungskassen sind heutzutage von schwindender Bedeutung. Sie werden speziell für einen Arbeitgeber eingeführt (meist auch nach ihm benannt) und sind mit entsprechend hohem Verwaltungsaufwand verbunden. Diese Form der bAV kann jedoch reizvoll für Führungskräfte sein, die hohe Summen investieren können und wollen. Für diesen Fall kann ein Unternehmen überlegen, Mitglied in einer offenen Unterstützungskasse zu werden.

 

Von Rentenförderung…

Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetzt hofft der Arbeitgeber, die betriebliche Altersvorsorge zu fördern und gerade auch kleinere und mittlere Unternehmen zu animieren, eine bAV anzubieten. So sollen im Alter mehr Menschen auf eine Betriebsrente zurückgreifen können. Die Neuerungen erlauben dem Arbeitgeber weitere Fördermöglichkeiten und heben die Freibeträge an. Auch Geringverdiener sollen von einer bAV profitieren und mit einem zusätzlichen Beitrag gefördert werden.

Bisher musste der Arbeitgeber bei einer Betriebsrente die Rente in einer bestimmten Höhe garantieren und war bis zu einem gewissen Maße auch haftbar. Das neue Sozialpartnermodell befreit ihn von der Zusage. Er muss lediglich zusagen, die Beiträge an einen Versorgungsträger abzuführen (eben an eine der besagten Formen wie Direktversicherung, Pensionskasse, oder Pensionsfond). Die Rentenansprüche des Arbeitnehmers richten sich anschließend gegen die Versorgungseinrichtung und nicht gegen den Arbeitgeber.

Zuschuss Entgeltumwandlung: Profitiert der Arbeitgeber von der Entgeltumwandlung zugunsten einer bAV, weil er dadurch Sozialversicherungsbeiträge einspart, ist er ab Januar 2019 verpflichtet, 15 Prozent des umgewandelten Entgelts als Arbeitgeberzuschuss an die Versorgungseinrichtung zu bezahlen. Das gilt jedoch nur, wenn die reine Beitragszusage durch Entgeltumwandlung finanziert wird und an Pensionskasse, Pensionsfond oder eine Direktversicherung geht. Bei Unterstützungskasse oder Direktzusage gibt es diese Verpflichtung nicht. Bei bereits bestehenden Entgeltumwandlungsvereinbarungen, tritt die Verpflichtung erst 2022 ein.

Geringverdiener: Auch für Geringverdiener soll die bAV attraktiver werden, deswegen unterstützt der Staat die Förderung der bAV mit einem zusätzlichen Beitrag. Als Geringverdiener zählt dabei, wer bei einem Monatsverdienst bis 2.200 Euro liegt. Wenn ein Arbeitgeber neben dem Entgelt mindestens 240 Euro (maximal 480 Euro) jährlich in die bAV eines Geringverdieners einzahlt, erhält er einen zusätzlichen Förderbeitrag in Höhe von 30% des zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags. Das sind mindestens 72 Euro und maximal 144 Euro pro Jahr. Der Arbeitgeber kann dies mit der abzuführenden Lohnsteuer verrechnen. Für den Arbeitnehmer ist der zusätzliche Arbeitgeberbeitrag steuerfrei. Durch dieses Modell sollen Geringverdiener profitieren, die sich sonst zum einen keine Altersvorsorge leisten können und für die sich zum anderen eine auf Entgeltumwandlung basierende betriebliche Altersversorgung durch die geringe Lohnsteuerentlastung steuerlich nicht lohnt.

Als Geringverdiener zählt übrigens auch, wer in Teilzeit tätig ist oder einen Monat nur anteilig arbeitet. Unterschreitet das Gesamtentgelt die 2.200 Euro – Grenze, ist die Förderung möglich. Erhöht dich das Gehalt rückwirkend, muss der Förderbetrag nicht rückwirkend reduziert oder rückerstattet werden.

…bis Kinderbezuschussung

Im Rahmen des Betriebsrentenstärkungsgesetztes wird insbesondere die Betriebsrente diskutiert. Aber auch an anderen Stellen hat der Gesetzgeber Hebel zur Entgeltoptimierung geschaffen. Neben der bAV kann der Arbeitgeber einen Mitarbeiter auch bei der Kinderbetreuung finanziell unterstützen: Zuschüsse für den Kindergarten beispielsweise, können dem Arbeitnehmer zum ohnehin geschuldeten Lohn erstattet werden. Auch diese Form der Entgeltoptimierung erfreut sich zunehmender Beliebtheit, ist aber an strenge Voraussetzungen geknüpft: Die Originalrechnung des Kindergartens muss sich der Arbeitgeber vorlegen lassen und entweder einbehalten, oder den Anteil seiner Erstattung darauf vermerken – so soll sichergestellt werden, dass Arbeitnehmer die Kosten nicht doppelt geltend machen und zusätzlich in der Steuererklärung angeben. Auch Sachleistungen oder Bargeldzuschüsse des Arbeitgebers für die Betreuung noch nicht schulpflichtiger Kinder sind möglich.

Bisher noch nicht so weit verbreitet, aber ebenfalls möglich ist die steuer- und sozialversicherungsfreie Erstattung von Vermittlungskosten für Betreuungsangebote. Beendet beispielsweise ein Mitarbeiter seine Elternzeit auf Wunsch des Unternehmens früher, kann der Arbeitgeber eine Vermittlung zur Suche eines Betreuungsplatzes beauftragen und die anfallenden Kosten steuer- und sozialversicherungsfrei übernehmen. Ähnliches gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch bei der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger.

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