Kurzarbeitergeld im Fokus

Diese Regelungen gelten in der Corona-Krise

Das Corona-Virus stellt die Wirtschaft und damit die Unternehmen vor eine finanzielle Zerreißprobe. Mitarbeiter fallen aus oder Aufträge brechen von heute auf morgen weg. Um finanzielle Folgen einzuschränken und Kündigungen zu vermeiden, können Unternehmen Kurzarbeit anordnen. Die Bundesregierung hat die Hürden für die Beantragung von Kurzarbeitergeld gesenkt. Die Maßnahmen waren zunächst bis zum 31. März 2022 befristet und wurden nochmal bis zum 20. Juni 2022 verlängert.

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Wann wird Kurzarbeitergeld gezahlt?

Kurzarbeitergeld ist an bestimmte Bedingungen geknüpft: Der Arbeitsausfall muss wirtschaftliche Gründe haben oder es muss ein unabwendbares Ereignis zugrunde liegen. Wirtschaftliche Gründe liegen dann vor, wenn Auftragsmangel herrscht oder, aufgrund fehlender Teile, die Produktion eingeschränkt werden muss. Als unabwendbares Ereignis gilt z. B. Hochwasser, aber auch die Schließung eines Unternehmens durch staatliche Schutzmaßnahmen wie im Falle der Corona-Pandemie. Voraussetzung ist zudem:

  • dass ein erheblicher, d. h. vorübergehender und unvermeidbarer Arbeits- und Entgeltausfall vorliegt,
  • betriebliche sowie persönliche Anforderungen erfüllt sind
  • und der Arbeitsausfall angezeigt wird.

Hinzu kommt, dass im jeweiligen Kalendermonat mindestens 10 % der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer einen Verdienstausfall von mindestens 10 % erleiden – hier werden auch Minijobber mitgezählt, auch wenn Kurzarbeitergeld für diese Gruppe nicht gezahlt wird. Auszubildende werden nicht berücksichtigt. Diese Hürde wurde aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie gesenkt, zuvor musste mindestens ein Drittel der Belegschaft betroffen sein.

Kurzarbeitergeld in der Corona-Krise

Das Kurzarbeitergeld beträgt ca. 67 % des Nettolohns für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind und ca. 60 % des Nettolohns für alle übrigen Arbeitnehmer. Tarifverträge sehen z. T. einen Arbeitgeberzuschuss zusätzlich zum Kurzarbeitergeld vor. Die Agentur für Arbeit stellt eine Tabelle zur Berechnung der Höhe des Kurzarbeitergeldes zur Verfügung.

Die Sozialversicherungsbeiträge mussten bisher vom Arbeitgeber weiterhin entrichtet werden. Bis Ende 2021 wurden die Sozialversicherungsbeiträge vollständig von der Bundesagentur für Arbeit erstattet. Vom 1. Januar 2022 bis 31. März 2022 erfolgt die Erstattung zu 50 %. Vom 1. April 2022 bis 30. Juni 2022 werden weiterhin 50 % erstattet, allerdings nur, wenn die Kurzarbeit mit einer Qualifizierung verbunden ist.

Für das Arbeitsentgelt für die während der Kurzarbeit tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Beiträge nach den normalen Regelungen.

Der Arbeitgeberzuschuss ist ab dem 1.1.2022 nicht mehr lohnsteuerfrei. Sozialversicherungsbeiträge fallen jedoch nur an, wenn der Zuschuss zusammen mit dem Kurzarbeitergeld mehr als 80 % des Entgeltausfalles ausmacht.

Das Kurzarbeitergeld kann für höchstens 12 Monate, unter besonderen Bedingungen bis zu 24 Monate bezogen werden. Im Zuge der Corona-Krise wurde die Bezugsdauer unter bestimmten Voraussetzungen zunächst auf 21 Monate verlängert, dann auf 24 Monate, maximal bis zum 31.März 2022. Jetzt wurde die Höchstdauer befristet bis zum 30. Juni 2022 sogar auf bis zu 28 Monate verlängert. Diese Regelung gilt bereits ab 1. März 2022, um Betriebe, die bereits seit Beginn der Pandemie im März 2020 in Kurzarbeit sind, weiter zu unterstützen.

Wie wird Kurzarbeitergeld beantragt?

  • Als Arbeitgeber müssen Sie zunächst alle Arbeitnehmer über die Einführung von Kurzarbeitergeld unterrichten. Gibt es keinen Betriebsrat und ist somit eine Betriebsvereinbarung nicht möglich, müssen Sie das Einverständnis jedes Mitarbeiters einholen.
  • Kurzarbeit müssen Sie spätestens am letzten Tag des Monats, in dem zum ersten Mal Kurzarbeit stattgefunden hat, schriftlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragen. Dies geht über ein Antragsformular oder online.
  • Das Kurzarbeitergeld sowie den Nettolohn berechnen Sie mittels Lohnabrechnung und zahlen beides den betroffenen Arbeitnehmern aus. Tipp: Kurzarbeitergeld kann auch nur für eine Betriebsabteilung beantragt werden.
  • Beantragen Sie im darauffolgenden Monat bei der Agentur für Arbeit die Erstattung des Kurzarbeitergeldes. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Abrechnungsmonats eingehen. Die Abrechnungsunterlagen werden von der Agentur für Arbeit nach Ablauf der Kurzarbeit geprüft und der Betrag erstattet.

Hinweis: Ist es möglich, die Belegschaft wieder voll arbeiten zu lassen, darf die Kurzarbeit unterbrochen werden – das kann den Anspruch auf Kurzarbeitergeld verlängern. Sobald die Unterbrechung drei aneinander anschließende Monate dauert, muss erneut ein Antrag auf Kurzarbeit gestellt werden.

Wieviel Hinzuverdienst ist bei Kurzarbeit möglich?

Die Hinzuverdienstmöglichkeiten für Kurzarbeiter wurden ausgeweitet. Bisher mussten Kurzarbeiter, die nach Beginn der Kurzarbeit eine neue Nebentätigkeit annahmen, den Hinzuverdienst auf das Kurzarbeitergeld anrechnen lassen. Ausnahmen gab es nur bei Nebenjobs in systemrelevanten Berufen.

Bis zum 30. Juni 2022 gilt die befristete Sonderregelung, wenn die Nebentätigkeit als Minijob ausgestaltet ist. Demnach dürfen Beschäftigte in Kurzarbeit einen Nebenverdienst bis zur Höhe ihres ursprünglichen Einkommens haben, ohne dass dieser auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer mit einem Nettogehalt von 2.000 Euro und 50 % Arbeitsausfall verdient noch ca. 1.000 Euro und erhält 600 Euro Kurzarbeitergeld von der Arbeitsagentur (mit Kind 670 Euro). Der Arbeitnehmer darf somit noch 400 Euro (Eltern 330 Euro) hinzuverdienen, ohne dass dies auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird.

Tipp: Die Abrechnung von Kurzarbeitergeld ist kompliziert und zeitaufwendig. Fragen Sie Ihren Software-Anbieter nach einem Abrechnungsmodul für Kurzarbeitergeld. Die Investition lohnt sich. Wenn Sie die SP_Data Personalabrechnung nutzen, informieren Sie sich hier.

 

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