Arbeitsunfall - und nun?

Wie Sie nach einem Arbeitsunfall richtig handeln

Ein unglücklicher Moment bei der Arbeit und schon ist es passiert: der Sturz vom Gerüst, die Schnittwunde an der Hand – ein Arbeitsunfall. Doch was genau gilt eigentlich als Arbeitsunfall und was ist im Fall der Fälle zu beachten?

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Arbeitsunfall und Wegeunfall

Wann ein Arbeits- oder Wegeunfall vorliegt, ist nicht immer eindeutig und oft vom Einzelfall abhängig. Grundsätzlich gilt, dass der Unfall immer in Bezug zu einer Tätigkeit stehen muss, die unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht. Als Arbeitsunfall wird ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis bezeichnet, das zu Gesundheitsschäden oder zum Tod führt. Erleidet ein Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz einen Herzinfarkt, zählt dieses Ereignis somit nicht als Arbeitsunfall.

Als Wegeunfall zählen Unfälle, die auf dem Weg zur oder von der Arbeit geschehen. Dabei ist es von Bedeutung, dass der Arbeitnehmer sich auf dem unmittelbaren Weg befindet. Umwege, bei denen der Arbeitnehmer private Dinge erledigt, sind nicht versichert. Hier gibt es allerdings Ausnahmen, z. B. wenn Eltern ihre Kinder auf dem Weg zur Arbeit über einen Umweg in die Kita bringen.

Kommt der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber einer Pflicht nach, die der Erfüllung seines Beschäftigungsverhältnisses dient, liegt ein unfallversicherter Betriebsweg vor. Das ist z. B. der Fall, wenn der Mitarbeiter etwas für den Arbeitgeber abholt oder wegbringt. Wege, die aus persönlichen Gründen absolviert werden, fallen nur dann unter den Versicherungsschutz, wenn private Erledigungen zeitlich und räumlich nur ganz geringfügig „im Vorbeigehen“ getätigt werden. Dann gilt die berufliche Tätigkeit als nicht unterbrochen.

Meldepflicht des Unfalls

Verletzte Arbeitnehmer sollten den Arbeitgeber informieren und umgehend einen Durchgangsarzt aufsuchen. Durchgangsärzte verfügen über eine Zulassung der Berufsgenossenschaft und sind für die Versorgung von Unfallverletzten besonders qualifiziert. In jedem Fall sind der Betriebsarzt sowie die Sicherheitsfachkraft durch den Arbeitgeber zu informieren.

Zieht der Arbeitsunfall eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen nach sich, ist der Arbeitgeber außerdem verpflichtet, dies innerhalb von drei Tagen nach dem Unfall der gesetzlichen Versicherung zu melden – der Unfalltag wird nicht mitgezählt. Tödliche Massenunfälle, Unfälle mit schwerwiegenden Gesundheitsschäden oder tödliche Unfälle müssen unverzüglich gemeldet werden.

Arbeitsunfall: Sozialversicherungsträgern obliegt die Feststellung

Um festzustellen, ob es sich um einen Arbeitsunfall handelt, werden der verunfallte Mitarbeiter und Zeugen des Unfallgeschehens befragt sowie Gutachter eingesetzt. Dies prüft letztlich der Sozialversicherungsträger, der auch entscheidet, in welchem Umfang und von welchem Träger der Unfallversicherung Leistungen zu gewähren sind.
 

Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfall

In den ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit zahlt der Arbeitgeber wie üblich den Lohn weiter. Wenn der Arbeitnehmer länger krank ist, übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Lohnfortzahlung: Sie zahlt dann ein Verletztengeld in Höhe von 80 Prozent seines normal üblichen Gehalts.

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